Landeswahlgesetzgebung
Die Landeswahlgesetzgebung in Thüringen, die die Durchführung der Landtagswahlen regelt, weist aktuell folgende grobe Mängel auf:
- Die 5%-Sperrklausel und das daraus resultierende taktsiche Wählen verhinderte nach der Landtagswahl am 1.9.2024 bereits zum zweiten Mal die Bildung einer Mehrheitsregierung in Thüringen. Die bewusste Einschränkung der verfassungsmäßigen Prinzipien der Chancengleichheit der Parteien und der Gleichheit der Wahl durch die 5%-Sperrklausel somit nicht mehr gerechtfertigt werden.
- Die Anzahl zu sammelnder Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge (Direktkandidaten, Erststimme) ist in Thüringen mit aktuell 250 verfassungswidrig hoch. Thüringen sticht hier auch im Vergleich der Bundesländer negativ hervor. Üblich ist ein Wert von 100. Dieser wäre für Thüringen gemäß aktueller Rechtssprechung schon grenzwertig.
- Es fehlen Festlegungen für die Anzahlen der im Falle einer vorzeitigen Neuwahl des Thüringer Landtags zu sammelnden Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge und für Landeslisten (Zweitstimme).
- Für die Arbeit des Wahlprüfungsausschusses gibt es keine Fristen für die Konstituierung des Ausschuss selbst und für die Bearbeitung von mitgeteilten Mängeln. Es gibt lediglich eine Frist für die Mitteilung von Mängeln.
Klage gegen die 5%-Sperrklausel in Thüringen
Wir klagen aktuell gegen die 5%-Sperrklausel bei Landtagswahlen in Thüringen. Das Verfahren ist noch nicht entscheiden.
Anzahl Unterstützungsunterschirften für Wahlkreisvorschläge
In Thüringen sind bei Landtagswahlen für Wahlkreisvorschläge (Direktkandidaten) 250 Unterstützungsunterschriften zu sammlen. Dies ist mir sehr deutlichem Abstand der höchste Wert im Vergleich der Bundesländer. Leidglich das Saarland, mit seinen nur drei Landtagswahlkreisenhat hie reine noch höhren Wert festgelegt. Dafür haben Wahlkreise dort ein Vielfaches an Einwohnern. In Thüringen werden gemittelt Unterschriften von 0,66% der Wahlberechtigten im Wahlkreis verlangt. Laut gültiger Rechtsprechung (aus Baden-Württemberg) dürfen jedoch maximal Unterschirften von 0,25% der Wahlberechtigten verlangt werden.
Wir haben die Thematik seit 2020 bereits mehrfach in Stellungnahmen, Offenen Briefen und mit Organstreitverfahren angesprochen.
Unser Organstreitverfahren VerfGH 21/22 war leider nicht erfolgreich gewesen.
Es ist damit zuu rechnen, dass wir zur Landtagswahl 2029 auf Zulassung unserer Wahlkreisvorschläge, für die wir zumindest mehr als 100 Unterschriften gesammelt haben, klagen werden. Zur Landtagswahl 2024 hatten wir keinen entsprechenden Fall nutzen können.
Mögliche vorzeitige Neuwahl des Thüringer Landtags im Jahr 2021
Im Zuge der Diskussion um eine mögliche vorzeitge Neuwahl des Thüringer Landtags im Jahr 2021 haben wir uns intensiv an der Diskussion, insbesondere zu den Gesetzesinitiativen, beteiligt.
Wir gehen davon aus, dass unsere Hinweise ein wesentlicher, eventuell auch der entscheidende, Grund für die Verschiebung des angedachten Wahltermins von April auf September 2021 gewesen sind. Denn zu diesem Zeitpunkt war das entsprechende Gesetz noch nicht beschlossen gewesen und wies zudem noch erhebliche Mängel auf.
Dieses Gesetz war befristet bis zum 31.12.2021 gültig gewesen. Seit 1.1.2022 sind die zwei oben genannten Mängel nun wieder gegeben.
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